Auszug aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 65 Aufgaben der Schulkonferenz

(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger
und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
1. Schulprogramm (§ 3 Abs. 2),
2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3
Abs. 3),
3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und
die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3),
4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),
5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),
6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote
(§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
7. Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3),
8. Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7
und 8),
9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2),
10.Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),
11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten
sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5),
13.Information und Beratung (§ 44),
14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),
15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen
(jetzt: Arbeitsverhalten und Sozialverhalten) (§ 49 Abs. 2),
16. Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Abs. 1),
17. Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9),
18. Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2),
19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64
Abs. 5),
20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses (§ 67 Abs. 1 und 2),
21. besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),
22. Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
23. Erlass einer Schulordnung, BASS (Stand: 18. 1. 2013)
24. Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Abs. 5),
25. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen
und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1),
26.Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).
(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz
weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der
Schule zur Entscheidung übertragen.
§ 66Zusammensetzung der Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit
a) bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder, an Berufskollegs 12
Mitglieder
b)bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder,
c)mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder.
(2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen, wobei das Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 zu wahren ist.
(3) Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter
sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Verhältnis Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler
1. an Schulen der Primarstufe 1 : 1 : 0
2. an Schulen der Sekundarstufe I, an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I sowie an Schulen der Sekundarstufe I und II 1 : 1 : 1
3. an Schulen der Sekundarstufe II 3 : 1 : 2
4. an Weiterbildungskollegs und dem Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler 1 : 0 : 1.
(4) An Berufskollegs mit bis zu 500 Schülerinnen und Schülern gehören
der Schulkonferenz je ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter der Ausbi
denden und der Auszubildenden mit Stimmrecht sowie je ein weiteres Mit
glied als Vertreterin oder Vertreter der Ausbildenden und der Auszubilden
den mit beratender Stimme an. An Berufskollegs mit mehr als 500 Schüle
rinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz je zwei Mitglieder als
Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden
mit Stimmrecht an. Die Mitglieder mit Stimmrecht werden auf die Zahl der
Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler
gemäß den Absätzen 1 und 3 angerechnet. Die Vertretung der Ausbildenden wird von der zuständigen Stelle gemäß § 71 des Berufsbildungsgesetzes benannt. Die im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung benennen die Vertretung der Auszubildenden.
(5) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft und die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sind jeweils unter Anrechnung auf die Zahlder Vertret
erinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 Mitglieder der Schulkonferenz, so fern sie dies nicht ablehnen.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz in der Schulkonferenz. Sie oder er hat, ebenso wie im Falle der Verhinderung die ständige Vertretung, kein Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die ständige Vertretung und die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der
Schulkonferenz teil.
(7) Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen und Vertreter schulergänzen
der Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als beratende
Mitgliederberufen.“